Friedhof

Quelle: Kapelle mit neuem Glockenturm

Friedhofsverwaltung/Büroanschrift

Birgit Evers Telefon: 04251 / 9837272
Deichstraße 77
27318 Hoya

Navigation für den Friedhof

Von-Kronenfeldt-Straße 106

1. Änderung der Friedhofsordnung

2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung:

I.            Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 
 
 
4. Rasenreihengrabstätte für Särge 
(einschließlich Unterhaltung, Pflege und Grabplatte)
für 30 Jahre                                                                             1.700,00 €
 
5. Rasenreihengrabstätte für Urnen 
(einschließlich Unterhaltung, Pflege und Grabplatte)
für 30 Jahre                                                                             1.300,00 €
 
6. Rasenwahlgrabstätte für zwei Urnen
(einschließlich Unterhaltung, Pflege und Grabplatte)
a)   für 30 Jahre je Grabstätte:                                                        2.600,00 €
b)   für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstätte:                                  55,00 €
 
 
 
Die 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen sowie Baumgrabstätten

 Auf  Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Urnengemeinschaftsanlagen sowie Baumgrabstätten  nicht gestattet.
 
  •  Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen sowie   Baumgrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. 
  • Eine Bronzeplatte mit Vor- und Zuname sowie den Geburts- und Sterbedaten werden von der Friedhofsverwaltung auf den Urnenngemeinschaftsanlagen sowie auf den Baumgrabstätten  angebracht. 

Rasengrabstätten

  •  An Rasengrabstätten werden keine Gestaltungsrechte – gleich welcher Art – verliehen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, insbesondere Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen oder sonstige Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art sind auf Rasengrabstätten nicht gestattet. 
  •  Die laufende Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung
  • Die Rasengrabstätte ist mit einer von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Grabplatte zu versehen, die im Rasen so einzulassen ist, dass ein Mähen der Rasenfläche ungehindert möglich ist.